Technische Infos
Technische Informationen
KFZ- Technikermeister Franz Wuthe
gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger
Begriffserläuterung
Bergen
Unter Bergung wird das Aufrichten und / oder Herausziehen festsitzender Fahrzeuge verstanden. Die Bergung ist beendet, wenn das Fahrzeug für den Abtransport bereit ist. Arbeiten, die danach anfallen, gehören entweder zum Aufladen, Abtransportieren, Abschleppen oder Schleppen.
Abschleppen
Dem Begriff des Abschleppens liegt der Nothilfegedanke zugrunde. Hierunter ist zu verstehen das Verbringen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination von der Fahrbahn oder anderen Stellen, z.B. vom Hof, der Garage oder der Verwahrstelle, zum nächsten geeigneten Bestimmungsort (Werkstatt, Verschrottungsbetrieb, Garage, Verladebahnhof usw.).
Schleppen
Schleppen ist das Fortbewegen eines betriebsfähigen oder eines betriebsunfähigen Fahrzeuges (z.B. über größere Entfernungen). Dies besagt, dass alle nicht druch den Notbehelfsgedanken gerechtfertigten Überführungsfahrten auf eigenen Rädern im Schlepp anderer Fahrzeuge ein Schleppen darstellt.
Transportieren
Der Transport von Fahrzeugen mit einem „LKW zur Fahrzeugbeförderung“ (Plateauwagen) wird fälschlich oft als Abschleppvorgang bezeichnet. Hier handelt es sich eindeutig um einen Transportvorgang, der anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegt als das Abschleppen und Schleppen.
Leerfahrt
Eine Leerfahrt entsteht, wenn der Kunde nicht am Schadenort auffindbar ist, oder der Auftrag durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig storniert wurde und das Einsatzfahrzeug bereits zum Schadenort unterwegs ist.
Begriffserläuterung
Pannenhilfe
Laut StVO § 53 4. „PANNENHILFE“
Dieses Zeichen weist auf eine Reparaturwerkstätte hin.
Pannenhilfsfahrzeuge
Diese müssen mit einer spezifischer Sondereinrichtung wie Hubbrille und Werkstattausrüstung ausgestattet sein.
Es wurden Mindestanforderung festgelegt: Druckluftbeschaffungsanlage, verschiedene Stromanschlüsse, Starthilfeeinrichtungen, Arbeitsscheinwerfer, Handlampen, hydraulische Wagenheber, Sicherungs- und Absicherungsmaterialien, verschiedene Werkzeuge für Notreparaturen, Unterbringunsmöglichkeiten für gängige Ersatzteile, Betriebsstoffe in Behälter(Benzin, Diesel, Motoröl, Wasser) und diverse Prüfgeräte.
Spezielle „Pannenhilfsfahrzeuge“ die innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometer um ihren Standort eingesetzt werden, benötigen kein EU- Kontrollgerät („Fahrtschreiber“).
Die Eintragung als „Pannenhilfsfahrzeug“ muss in jeden Fall im Zulassungsschein vermerkt sein.
Auffassungsunterschiede
Es gibt noch keine einheitlichen Richtlinien in den Bundesländern in der Differenzierung
Spezialkraftwagen – Pannenhilfsfahrzeug sowie für Bergungs- und Abschleppfahrzeuge
Der VBA Österreich versucht einheitliche Richtlinien zu erreichen.
Ihr Franz Wuthe
Verwendungsbestimmungen für die
KFZ-Zulassung
Kennziffer
Verwendungsbestimmung
01
zu keiner besonderen Verwendung bestimmt
10
zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt
19
zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt
20
zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt
22
zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt
23
zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt
Zertifizierung, Bewertung, Begutachtung
geprüfte Mitgliedsbetriebe
Die „VBA geprüften Fachbetriebe“ erhalten als Auszeichnung ein Zertifikat und ein Gütesiegel als Bestätigung für die hohe Qualität ihrer Dienstleistungen als Bergungs- und Abschleppunternehmen sowie im Pannenhilfsdienst.
Zertifizierung
Büro: A- 8501 Lieboch, Hans Thalhammerstrasse 4
Als Ingenieurbüro im Fachbereich Maschinenbau führe ich Abnahme – und wiederkehrende Überprüfungen an Arbeitsmitteln durch, gemäß Arbeitsmittelverordnung BGBl.II Nr. 164/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010.
Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen: Die Ergebnisse sind in einem Prüfbefund festzuhalten.
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten,
3. durch mechanische oder elektronische Führungs-, bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von Gütern
5. Fahrzeughebebühnen
6. auf Fahrzeug aufgebaute Ladebordwände
7. kraftbetriebene Anpassrampen
8. Fahrtreppen, Fahrsteige, -entfällt
9. kraftbetriebene Türen und Tore einschließlich solcher von Fahrzeugen
10. Tore, die sich nach oben öffnen mit einer Torblattfläche über 10m²
11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 BGBL. I Nr. 103/20013 aufgrund §3 Z2 und SeilbG 2003 keine Anwendung findet
12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten
13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe
14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) BGBL. Nr. 267 besteht
15. Arbeitskörbe
16. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz
17. Befahr- und Rettungseinrichtungen
18. mechanische Leitern
19. Steigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5m Förderlänge
20. Feueranlagen mit mehr als 30KW Nennwärmeleistung für flüssige und gasförmige Brennstoffe
21. kraftbetriebene Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme
22. Bolzensetzgeräte
23. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste
24. Förderanlagen für Untertagebauarbeiten (z.B.: Schachtbefahrungsanlagen, Schrägaufzüge)
25. meschanische Vortriebsgeräte für Untertagebauarbeiten (z.B.: Fräsen, Aufbruchgeräte)
26. sonstige Geräte und Anlagen für Untertagebauarbeiten, auf denen ArbeitnehmerInnen transportiert oder von denen aus Arbeiten durchgeführt werden
27. Verteilermaste
Vorteile für VBA Österreich Mitglieder:
Zertifizierung
Einerseits bekommen sie ein Qualitätsüberprüfungszertifikat, andererseits erfüllen sie mit den durchgeführten Überprüfungen auch die Bestimmungen des Gesetzes.
Wie zum Beispiel (Arbeitsmittelverordnung, MSV, Arbeitsstättenverordnung etc.) und haben Rechtssicherheit. (Prüfungsorgane AUVA, Arbeitsinspektorat, Gewerbebehörde, Versicherungen im Schadensfall). Der Prüfer kommt nicht von einem Unternehmen des Mitbewerbes, er ist unhabhängig und objektiv und prüft nach einem erstellten Prüfkatalog. Klare und eindeutige Richtlinien, die für alle Mitglieder gleich sind. Des Weiteren ergibt sich ein wirtschaftlicher Vorteil auf Grunde einer großen Pauschal-Beauftragung für die Überprüfung sämtlicher Mitgliederbetriebe.
Ein Eintrag im VBA Österreich Verzeichnis als geprüftes Fachunternehmen dient zur Auflage bei Versicherungen, Assistancen, Behörden, Verbänden, Clubs etc.
Qualitäts- und Standardsiegel werden vom VBA Österreich ausgestellt, für die überprüften Arbeitsmittel gibt es eine Prüfplakette und einen Prüfbefund des Ingenieurbüros. Die Sicherheit der eingesetzten Arbeitsmittel gegenüber unseren Mitarbeitern und Kunden sollte uns der kleine Beitrag wert sein. Die Kosten und Aufwendungen eines Arbeitsunfalls stehen dazu in keiner Relation!
Ihr Dipl. Ing. (FH) Rudroff Wolfgang